Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma FOTO CREATOR 360° GMBH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sein denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Zusagen unserer Verkaufskräfte, die nicht unseren allgemeinen Lieferbedingungen entsprechen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung, da sie andernfalls gegenstandslos sind.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen. Auslieferungen und Rechnungslegung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich.
  2. Entwürfe, Muster, Modelle und jegliche gelieferte Waren, sind unser geistiges Eigentum und unterliegen unseren gewerblichen Schutzrechten. Sie dürfen vom Käufer, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden. Für jeden Fall der Verletzung der Schutzrechte, insbesondere für den Fall, dass der Besteller unsere Artikel durch Dritte produzieren lässt, verspricht der Besteller eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges. Diese beträgt, vorbehaltlich einer Überprüfung des Einzelfalles, in der Regel für jeden Einzelfall EUR 5.000,00. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unter Anrechnung einer gegebenenfalls verwirkten Vertragsstrafe vorbehalten.
  3. Kataloge und Werbematerial bleiben unser Eigentum, Nachdruck, auch teil- und auszugsweise, ist verboten. Ohne unsere Einwilligung dürfen diese nicht in andere Hände gegeben werden. Älteres Katalogmaterial verliert durch jeden Neudruck seine Gültigkeit. Abbildungen und Ausführungsangaben sind nicht bindende, da praktische Erfahrungen, Verbesserungen in der Herstellung u.a. Abweichungen und Änderungen bewirken können. Von uns zu Verfügung gestelltes Werbematerial darf grundsätzlich nur zur Präsentation unserer Waren benutzt werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Porto, Verpackung und Versicherung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Wir sind im Falle der Überschreitung des Zahlungszieles berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Wird das von uns gesetzte Zahlungsziel überschritten, gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Rechnung geht dem Besteller mit Warenlieferung zu.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen/Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Unsere Vertreter sind grundsätzlich nicht berechtigt, die Bezahlung für unsere Ware entgegenzunehmen, es sei denn, sie haben im Einzelfall unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung erhalten und können diese vorweisen.

§ 4 Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab Werk.
  2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
  4. Lieferfristen oder -termine sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich im Vertrag schriftlich bestätigt haben. Verzögert sich die Lieferung durch eintritt für uns unabwendbarer Ereignisse (z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Arbeitskampf, auch bei unseren Vorlieferanten), so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dauerhafte Betriebsstörungen im vorgenannten Sinne berechtigen uns zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Vertrage.
  5. Wir kommen nur in Verzug, wenn uns der Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen ab vereinbartem oder verlängertem Liefertermin setzt. Das Recht des Bestellers, im Falle des Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung oder von uns zu vertretender positiver Vertragsverletzung Schadensersatz zu verlangen, wird auf die Fälle a) leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten sowie b) vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtenverletzungen durch einfache Erfüllungsgehilfen beschränkt.
  6. Bei einem nach Vertragsschluss eintretenden Vermögensverfall oder des unverschuldeten nachträglichen Bekanntwerdens eines bereits bei Vertragsschluss bestehenden Vermögensverfalls des Bestellers sind wir berechtigt, alle weiteren Lieferungen bis zur Sicherheitsleistung zu verweigern.
  7. Dasselbe gilt, wenn der Besteller mit Zahlungen in Verzug gerät, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft.
  8. Wir sind zu angemessenen und abgeschlossenen Teillieferungen berechtigt.

§ 5 Auswahlsendungen

  1. Werden Auswahlsendungen übersandt, dann gilt die gesamte zugesandte Ware als käuflich (fest) vom Empfänger übernommen, wenn wir nicht binnen der in dem der Auswahlnota beigefügten Brief angegebene Frist die Ware zurückerhalten. Die Frist beträgt mindestens 2, höchstens 4 Wochen. Mit der Übergabe der Auswahlsendung an die Beförderungsanstalt geht die Gefahr des Transportweges einschließlich des unverschuldeten Untergangs auf den Empfänger über. Auch für Auswahlsendungen gelten unsere Liefer- und Zahlungs-bedingungen.

 

§ 6 Rücknahme, Umtausch und Gutschrift

  1. Rücknahme oder Umtausch verkaufter Ware findet grundsätzlich nicht statt. Jede Rücksendung der Ware ist unter Vorbehalt unserer Entscheidung über die Rücknahme vorher anzuzeigen. Die Annahme der Ware bedeutet noch keine Anerkennung einer Rücknahmeverpflichtung. Alle Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Von der Rücknahme sind stets ausgeschlossen: Waren, die auf Bestellung, abweichend von der normalen Ausführung, angefertigt oder später geändert worden sind oder solche, die nicht mehr fabrikneu sind. Gutschriften können ausschließlich mit bestehenden bzw. kommenden Rechnungen verrechnet werden.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.
  2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers, dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß 1. dient.
  3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Mischung) mit anderen dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der § 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist.
  4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingungen gestattet, dass er mit seinem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
  5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß 2 und/oder 3 oder zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
  7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
  8. Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Investitionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
  9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

§ 8 Gewährleistung

  1. Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen, auch wenn sie verpackt ist. Offene Mängel müssen innerhalb von einer Woche nach Eingang gerügt werden. Verdeckte Mängel innerhalb einer Woche nach deren Feststellung. Die Mängelrüge muss schriftlich erhoben werden und die Beanstandung in nachprüfbarer Weise bezeichnen.
  2. Bei begründeter Mängelrüge liefern wir nach unserer Wahl kostenlosen Ersatz, bessern die beanstandete Ware nach oder bieten einen Preisnachlass an. Das gleiche gilt für den Fall der fehlgeschlagenen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall verzögerter, unterlassener oder erneut fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. § 361 und 463, 480 Abs.2 BGG bleiben unberührt.
  3. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz für Folgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, sie wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns verursacht.
  4. Farbschwankungen, die durch die Natur des Materials oder in der Produktionstechnik (Handarbeit/künstlerische Gestaltung) begründet sind, stellen keinen Fehler dar und können deshalb nicht beanstandet werden.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung

  1. Für sämtliche uns erteilten Aufträge gilt deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
  2. Gerichtsstand ist Hattingen (Ruhr). Dies gilt auch für den Urkunden-, Scheck- und Wechselprozess. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen mit dem Besteller ist Hattingen (Ruhr). Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderungen der vorstehenden Erfüllungsortregel.

§ 10 Datenschutz

  1. Alle durch diesen Auftrag entstehenden Daten werden in Ländern der EU gespeichert und unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) eventuell zu geschäftlichen Auswertungen herangezogen.

§ 11 Sonstige Vereinbarungen

  1. Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.